Gebührenordnung

Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive vom 25. September 2001

 

Aufgrund von § 9 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 7. Mai 1999 (Abl. 1999 S. 112) erlässt der Landeskirchenrat folgende Gebührenordnung: 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Ordnung gilt für das Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und für die Archive landeskirchlicher oder kirchlicher Stellen.

(2) Die Archive anderer kirchlicher Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) können diese Ordnung aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden. 

 

§ 2
Gebührenerhebung und Auslagenerstattung 

(1) Für die Dienstleistungen des kirchlichen Archivs und für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlicher Archivalien einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren nach dieser Ordnung erhoben. Als Archivalien im Sinne dieser Ordnung gelten auch im kirchlichen Besitz befindliche Reproduktionen, Mikro­filme, Dateien oder sonstige Verviel­fälti­gungen oder Abbildungen von Archivgut.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Recht der Wiedergabe/Reproduktion von Archivalien unbeschadet der Ansprüche Dritter (Schutzgebühr).

(3) Die Auslagen, die dem kirchlichen Archiv durch Dienstleistungen oder durch Beauftragung Dritter im Namen der Benutzerin oder des Benutzers entstehen, sind zu erstatten. Schuldnerin oder Schuldner einer Benutzungsgebühr ist, wer die Leistung des kirchlichen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte zurechenbar veranlasst.

(4) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Tätigwerden des kirchlichen Archivs. Die Erhebung von Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen erfolgt unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlungen. Vorschuss kann verlangt werden.

(5) Die Höhe der Gebühren und Auslagen ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage). Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Benutzungsgebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. 

 

§ 3
Pflichten der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners 

 

Auf Verlangen des kirchlichen Archivs hat die Benutzerin oder der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen. 

 

§ 4
Gebührenbefreiung 

 

(1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen (evangelisch oder katholisch), staatlichen und kommunalen Dienststellen, wenn ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte (z.B. Weiterleitung oder Auskunft über Benutzungsmodalitäten).

(3) Gebühren können aus Billigkeitsgründen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

(4) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Bearbeitung schriftlicher wissenschaftlicher Anfragen erfolgt bis zu 1,5 Arbeitsstunden gebührenfrei. Folge­an­fragen zu dem gleichen Thema sind gebührenpflichtig.

(5) Auslagen sind trotz Gebührenbefreiung oder –ermäßigung zu entrichten.

§ 5
Inkrafttreten 

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive vom 25. April 1994 (Abl. S. 100) aufgehoben.


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