Satzung der Herzog-Wolfgang-Stiftung (Protestantische Kirchenschaffnei) Zweibrücken vom 18. September 2019

Die Entstehung der Stiftung geht zurück auf das von Herzog Wolfgang am 18. August 1568 errichtete und von Kaiser Maximilian II. am 7. April 1570 bestätigte „Meisenheimer Testament“. Darin führte Herzog Wolfgang die eingezogenen Klostergüter und Gefälle seines Herzogtums Zwecken der Volksbildung, der Wohltätigkeit sowie der Pfarrbesoldung und dem Bestreiten kirchlicher Baulasten zu (Bergmann, G.O.V. Bd.II S. 1001 in Pfalz- Zweibrücken). Bereits im Jahre 1558 waren zu diesem Zweck die Kirchenschaffneien Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel eingerichtet worden (Gümbel, Die Geschichte der Protestantischen Kirche Pfalz, Kaiserslautern 1885, S. 41). Ihrer Natur nach waren sie besondere Stiftungen, aus denen die kirchlichen Bedürfnisse mehrerer Gemeinden in Unabhängigkeit gegenüber den Kirchengemeinden und den Pfarrpfründen bestritten wurden.

 

Nach wechselvoller Geschichte erhielt die Protestantische Kirchenschaffnei Zweibrücken einen selbstständigen Stiftungsverwaltungsapparat (Organische Artikel vom 8.4.1802) und wurde der Aufsicht des Staates unterstellt (Regierungsschreiben vom 8.1.1819 – Allgemeines Intelligenzblatt S. 33 – und 14.6.1842 – Allgemeines Intelligenzblatt S. 385). Durch die Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV C 2/I Z 1, Tgb.Nr. 810/48 vom 20.4.1948 – und der ergänzenden Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV K 2, Tgb.Nr. 3121/48 vom 9.5.1949 – wurde die besondere Staatsaufsicht über die protestantischen Kirchenschaffneien teilweise und mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz am 22.4.1966 vollständig aufgehoben (§ 41 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 45 StiftG).

 

Der Protestantische Landeskirchenrat der Pfalz regelt mit Erlass vom 25.5.1949 (Bergmann G.O.V. Bd. II, S. 1000) die Aufsicht über die Kirchenschaffneien entsprechend den für die Aufsicht über die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen der Kirchenvermögens- verordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55). An die Stelle der Kirchenvermögensordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55) i.d.F. vom 19.12.1938 (ABl. 1939 S. 1), der Kirchenvermögens- ordnung i. d. F. vom 2.12.1958 (ABl. S. 204) und der Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden der Pfälzischen Landeskirche i.d.F. vom 2.6.1960 (ABl. S. 137) ist das am 1.1.1980 in Kraft getretene Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) getreten.

 

 

§1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

(1) Die Stiftung führt den Namen Protestantische Herzog-Wolfgang-Stiftung Zweibrücken.

 

(2) Sie hat ihren Sitz in Zweibrücken.

 

(3) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Stiftungszweck

 

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung protestantischer Körperschaften auf dem Gebiet des Protestantischen Kirchenbezirks Zweibrücken bei der Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags, insbesondere in den Bereichen

a)  protestantischer Erziehungs- und Bildungsarbeit,

b)  diakonischer Tätigkeiten,

c)  Baumaßnahmen an kirchlich genutzten Gebäuden.

Darüber hinaus bedient die Stiftung die ihr obliegenden Baulasten kraft Herkommens an kirchlichen Gebäuden.


(2)  Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche, diakonische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

(3)  Alle Erträge (nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel) werden zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet.
Die Stiftung kann jedoch Erträge, im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können
.
 

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

(5)  Den durch den Stiftungszweck Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsan- spruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 

(6) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechen- schaft abzugeben.

 

 

§3

Stiftungsvermögen

 

(1)  Das Vermögen der Stiftung besteht aus:

a)  bebauten und unbebauten Grundstücken,
b)  beweglichen und unbeweglichen Sachen,
c)  Kapitalvermögen,
d)  Beteiligungen,
e)  Anteilen oder Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft.


(2)  Das Stiftungsvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungsaufgaben oder der Steigerung der Stiftungsleistungen dienlich sind. Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen oder Zuwendungen erhöht werden. Die Zuwendungen können in Form von Bar- oder Sachwerten erfolgen, zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Verwaltungsrates zum Zweck der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden

 

(3) Das Stiftungsvermögen ist in einer Vermögensübersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.

 

 

§4

Organe

 

Organe der Stiftung sind: Verwaltungsrat und Vorstand.

 

Die im Folgenden getroffenen personenbezogenen Regelungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

(1)  Den Mitgliedern der Organe dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

 

(2)  Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. Die Stiftung schließt für diese Organmitglieder eine Haftpflichtver- sicherung ab.

 

 

§5

Verwaltungsrat

 

(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens neun Mitgliedern.

 

(2)  Dem Verwaltungsrat gehören an die
Inhaber oder hauptamtlichen Verwalter der Pfarrstellen der Kirchengemeinden

 

Zweibrücken-Mitte 1,

Zweibrücken-Mitte 2,

Zweibrücken-Mitte 3, Zweibrücken-Ernstweiler,

Hornbach,

Mimbach und der/die

 

Leiter/in des Helmholtz-Gymnasiums Zweibrücken (vormals Herzog-Wolfgang- Gymnasium).

 

Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt mit dem Verlust des Amtes.

 

(3)  Werden in den in Absatz 2 bezeichneten Kirchengemeinden mehrere Pfarrstellen errichtet, so wird der jeweils dienstälteste Pfarrer Mitglied des Verwaltungsrates.
Sind zwei Pfarrer gemeinsam Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle, verständigen sie sich darüber, wer von ihnen Mitglied sein soll. Kommt eine Einigung nicht zustande oder soll von der in Absatz 3 Satz 1 getroffenen Regelung abgewichen werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

(4)  Gehört der/die Leiter/in des Helmholtz-Gymnasiums nicht der Evangelischen Kirche der Pfalz bzw. einer Gliedkirche der EKD an oder lehnt er/sie die Berufung ab, beruft der Verwaltungsrat ein anders Mitglied des Lehrerkollegiums.

 

(5)  Der Verwaltungsrat kann seine Ergänzung um zwei weitere weltliche Mitglieder beschließen. Ihre Berufung erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren und bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrates. Die erneute Berufung ist möglich. Personen, die dem Verwaltungsrat gemäß § 5 Abs. 2 bereits angehört haben, können nicht berufen werden.

 

Alle weltlichen Mitglieder sollen einer protestantischen Kirchengemeinde des Kirchenbezirks Zweibrücken angehören.

 

(1) Die Mitgliedschaft der weltlichen Mitgliedern im Verwaltungsrat endet außer im Todesfall

a)  nach Vollendung des 75. Lebensjahrs,

b)  durch Rücktritt, welcher jederzeit formlos und ohne Begründung der Stiftung gegenüber erklärt werden kann,

c)  aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Verwaltungsrats, wobei das betroffene Mitglied zuvor zu hören ist, diesem jedoch kein Stimmrecht zusteht.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden von weltlichen Mitgliedern beruft der Verwaltungsrat für die restliche Amtszeit neue weltliche Mitglieder nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

 

§6
Aufgaben des Verwaltungsrates

 

(1)  Der Verwaltungsrat der Stiftung ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an die Bestimmungen der Satzung geschieht.

 

(2)  Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer. Er wirkt maßgeblich an der strategischen Planung mit, die von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer vorbereitet und im Detail ausgearbeitet wird und berät über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsrat ist von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer über die wirtschaftliche Entwicklung und wesentliche Vorkommnisse zu unterrichten. Er kann von der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer jederzeit Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen und Einsicht in die Bücher und Schriften der Stiftung nehmen.

 

(3)  Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens. Im Einzelnen beschließt er über:

a)  den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken sowie die Verpflichtung hierzu,

b)  die Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes und dessen Änderung,

c)  die Feststellung der Jahresrechnung,

d)  die Entlastung des Vorstandes,

e)  die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund,

f)  Änderung der Satzung,

g)  Auflösung der Stiftung,

h)  Aufnahme von Krediten und Darlehen,

i)  Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen.

 

(4)  Der Verwaltungsrat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beraumt der Vorstand innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(5)  Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, dies gilt nicht bei Wahlen gem. § 7 Abs. 1, hier entscheidet das Los. Ein Verwaltungsratsmitglied ist von der Beratung und Beschluss- fassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihm, seinem Ehegatten oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

(6)  Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorstand und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich in Abschrift zuzuleiten ist. Sie ist dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§7
Vorstand, stellvertretender Vorstand

 

(1)  Aus der Mitte der berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates wählt dieser ein Mitglied in geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren zum Vorstand und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorstand. Wiederwahl ist jeweils möglich. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landeskirchenrates.

 

(2)  Der Vorstand, im Falle der Verhinderung die Stellvertretung, vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Bei letzteren wird die Stiftung durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer vertreten.

 

(3)  Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Eine Sitzung wird vom Vorstand einberufen, wenn sie erforderlich ist, mindestens jedoch viermal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates begründet verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.

 

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes können eine pauschale Vergütung oder Aufwands- entschädigung unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 Absatz 4 dieser Satzung erhalten. Über die Gewährung und die Höhe entscheidet der Verwaltungsrat.

 

 

§8 Geschäftsführung

 

(1)  Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde berufen.

 

(2)  Nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsrates und unter der Aufsicht des Vorstandes obliegen ihr/ihm der Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates, die allgemeine Geschäftsführung sowie die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Stiftung. Sie / Er informiert den Vorstand umfassend über sämtliche Vorgänge. Zur Regelung der Einzelheiten kann der Verwaltungsrat eine Dienstanweisung erlassen.

 

(3)  Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und fertigt die Niederschrift über die Sitzungen des Verwaltungsrates.

 

§9
Haushalts- und Wirtschaftsführung

 

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Bestimmungen des Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz.
Für das Rechtsverhältnis der Beschäftigen der Stiftung gelten die Bestimmungen der Landes- kirche in ihrer jeweiligen Fassung.

 

 

§ 10

Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht über die Stiftung führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz Folgende Beschlüsse der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenrates:

 

a)  festgestellte Wirtschafts- und Stellenpläne,

b)  der Jahresabschluss,

c)  die Satzung und Satzungsänderungen,

d)  Änderung des Zwecks und Auflösung der Stiftung,

e)  Vermögensumschichtungen außerhalb des genehmigten Haushalts- und Wirtschaftsplanes,

f)  Eingehung von Verbindlichkeiten außerhalb des genehmigten Haushalts- und Wirtschaftsplanes,

g)  Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen oder von Anteilen und Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft

 

 

 

§ 11

Satzungsänderung

 

(1)  Beschlüsse des Verwaltungsrates über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder und der Genehmigung des Landeskirchenrates.

 

(2)  Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Ver- waltungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Landeskirchenrates. Der neue Stiftungszweck hat jedenfalls gemeinnützige und evangelisch-kirchlich zu sein.

 

 

§ 12

Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Protestantischen Kirchenbezirk Zweibrücken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Satzung der Herzog- Wolfgang-Stiftung (Protestantische Kirchenschaffnei) Zweibrücken vom 10. Mai 1993 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

Zweibrücken, den 18.09.2019

Dekan Butz Vorstand

 


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